Arbeitsstättenverordnung: Was muss der Chef bezahlen?

© Gundolf Renze 281956580 / www.Fotolia.com

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Arbeitsstättenverordnung: Was muss der Chef bezahlen?

Arbeitgeber haben nach der Arbeitsstättenverordnung dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter in ihrer Gesundheit geschützt werden. Die Verordnung regelt alle wichtigen Sachbereiche, die die Gebäudesicherheit, den Brandschutz sowie den Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz sicherstellen. Auch Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen in Bezug auf Temperatur, Beleuchtung oder Lärm sind darin verankert. Als Arbeitsplatz gelten hier alle Räume, Plätze oder Standorte, an welchen der Mitarbeiter seine tägliche Arbeit verrichtet.

Oft wird beim Thema Sicherheit der Gesundheit nur an Baustellen, Werkstätten oder andere Außenbereiche gedacht. Doch wie steht es mit dem Schutz bei sitzenden Tätigkeiten, wie dem Bildschirmarbeitsplatz? Meist werden diese Mitarbeiter vernachlässigt. Das Ergebnis sind häufig Klagen über Rückenschmerzen oder ausgeprägte chronische Beschwerden im Schulterbereich.

Unter dem Punkt „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ in der Arbeitsstättenverordnung heißt es in den Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

„Die Tätigkeiten der Beschäftigten während des Arbeitstages an Bildschirmarbeitsplätzen sind so zu organisieren, dass die Arbeit regelmäßig durch „andere Tätigkeiten“ (Mischarbeit) oder durch Erholungszeiten unterbrochen wird. Diese „anderen Tätigkeiten“ oder „Erholungszeiten“ sind als Ausgleich gedacht und dienen dazu, die einseitige Belastung der Beschäftigten bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Belastung der Augen, Zwangshaltungen usw.) zu verringern und Fehlbelastungen zu vermeiden.“

Diese Formulierung der Verordnung sagt also nicht, dass Arbeitgeber die Kosten für ergonomisch geformte Stühle, hydraulisch verstellbare Schreibtische oder sonstige teure Hightech-Möbel zur Verfügung stellen müssen. Sie bedeutet lediglich, dass Arbeitgeber eine Auswahl zur wechselnden Tätigkeit vom Sitzen zum Stehen sowie für Bewegungsfreiheit zur Verfügung stellen müssen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegen kann. Die Kostenübernahme für teure Hilfsmöbel zur rücken- und haltungsschonenden Arbeitsweise ist also allein der Entscheidung des Arbeitgebers überlassen. Theoretisch genügt es, wenn zum Bespiel ein einfacher Schreibtisch mit herkömmlichem ergonomischen Stuhl und als Alternative ein Stehpult zur Verfügung stehen.

Für Büromitarbeiter, die anhand eines ärztlichen Attests auf die Anschaffung besonderer Möbel bestehen, gibt es aber weitere Möglichkeiten der Finanzierung. So kann der Mitarbeiter einen Antrag auf Kostenübernahme bei den Rentenversicherungsträgern, der Krankenkasse, dem Integrationsamt oder der Bundesagentur für Arbeit und der Berufsgenossenschaft stellen. Die Anlaufstelle richtet sich hierbei jeweils nach der Schwere der Beeinträchtigung. Die Antragstellung und die damit verbundenen Aufwendungen hat der Mitarbeiter selbst zu tragen. Hierfür muss der Arbeitgeber keine Kosten kalkulieren. Anders sieht es im Fall einer Wiedereingliederung oder bei Mitarbeitern mit Behinderung aus.

Bei der Wiedereingliederung nach langem Krankheitsverlauf werden zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter sowie dessen Wiedereingliederungshilfe meist verbindliche Vereinbarungen getroffen. Die Anforderungen, um den Arbeitsplatz in Bezug auf die jeweilige Krankheit zu verbessern. muss der Arbeitgeber eingestehen. Aber auch hier erhält der Mitarbeiter für orthopädische Stühle und hydraulische Schreibtische auf Antrag eine Kostenübernahme.

Menschen mit einer Behinderung über 50 Prozent gelten als schwerbehindert und haben generell einen Anspruch auf speziell passende Büromöbel. Der Arbeitgeber ist verpflichtet alle technischen Hilfen zur Verfügung zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung gewährt in diesem Fall ebenfalls eine entsprechende Kostenübernahme.

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