Krankmeldungen in der Corona-Krise 2020 / Digitale Krankmeldungen ab 2021

© marog-pixcells 323864095 / www.stock.adobe.com

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Aus aktuellem Anlass (19.03.2020) zur Corona-Krise

Krankenmeldung während der aktuellen Corona-Krise

Während der momentanen Corona-Ausnahmesituation sind Übergangslösungen gültig. Ärzte können in Verdachtsfällen die Arbeitsunfähigkeit telefonisch erteilen, um Ansteckungen im Wartezimmer zu vermeiden. Die schriftliche Bescheinigung zur Krankenmeldung kommt dann per Post hinterher. So meldet es die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).

Ebenso haben erkrankte Arbeitnehmer während der Einschränkungen durch Corona die Möglichkeit, ihren Arbeitgeber telefonisch vom Arbeitsverbot zu unterreichten und den gelben Schein nachzuschicken. Hierbei der Hintergrund für die Erkrankung generell egal. Aus datenschutzrechtlicher Seite ist der Arbeitnehmer bei Krankschreibung durch den Arzt nicht verpflichtet die Art seiner Krankheit zu melden. Nur die Angabe der Länge der Arbeitsunfähigkeit ist ausreichend. Im Interesse der Kollegen sollte sich jedoch jeder selbst überlegen, ob er dem Arbeitgeber offen den Krankheitsgrund mitteilt, damit dieser entsprechend reagieren, oder auch beruhigen kann.

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Die Weitergabe der Namen von Arbeitnehmern die an Corona erkrankt sind fällt weiterhin unter das Datenschutzgesetz. Der Arbeitgeber hat zwar eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern, doch Datenschützer warnen vor der Weitergabe von Namen. Zur gezielten Ansprache von möglichen Kontaktpersonen sollten Betriebe den Einzelfall prüfen und sich die schriftliche Genehmigung vom erkrankten Arbeitnehmer zur Namensweitergabe geben lassen.

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Ab 2021: Digitale Krankenmeldungen an den Arbeitgeber

An den eigentlichen Abläufen ändert sich grundlegend nichts. Einzig der Weg bei einer Krankschreibung wird durch die digitale Weiterleitung ein anderer sein. Bei Grippe, Erkältung oder auch jedem anderen Ausfall durch Krankheit muss der Arbeitnehmer auch künftig seinem Arbeitgeber Bescheid über das Arbeitsverbot geben. Diese Meldepflicht bleibt bestehen. Einzig die Vorlage des gelben Scheins entfällt ab 2021. Die Weiterleitung des schriftlichen Attests erfolgt dann elektronisch direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Daten zur Ausfallzeit künftig bei den Krankenkassen seiner Arbeitsnehmer abfragen. Diese elektronische Übermittlung von Fehlzeiten wegen Krankheit ist eine von vielen Maßnahmen, die über das Gesetz zum Bürokratieabbau greifen und kleinen Betrieben und Handwerk Erleichterungen verschaffen sollen.

Erprobt wurde die Funktionsweise der digitalen Krankenmeldung anhand eines Pilotprojektes, welches seit 2017 mit der Techniker Krankenkasse durchgeführt wurde. Über 600 Ärzte hatten sich an der bundesweiten Testphase beteiligt. Mit den Ergebnissen sind die Experten soweit zufrieden, dass die Entscheidung zur elektronischen Übermittlung feststeht. Damit ab 2021 also keine dreifache Ausfertigung des Krankenscheins in Papierform durch den Arzt mehr. Arbeitnehmer müssen den gelben Schein nicht mehr innerhalb von drei Tagen bei Ihrem Arbeitgeber abgeben. Es genügt die telefonische oder über einen anderen elektronischen Weg ausgeführte Information über die Arbeitsunfähigkeit.

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In einem zweiten Schritt nach Einführung der elektronischen Übermittlung durch den Arzt an die Krankenkasse, soll die Digitalisierung auf die Weiterleitung der Krankmeldung an den Arbeitgeber ausgeweitet werden. Bis zum Januar 2022 soll das Verfahren deutschlandweit komplett auf die digitale Krankschreibung umgestellt sein. Die Krankenkassen müssen dann den Betrieben die Krankheitszeiten, Daten über Entgeltfortzahlungen und andere relevante Dinge zum Abruf über das Entgeltprogramm zur Verfügung stellen. Um an Fehltage und andere wichtige Abrechnungsinformationen zu gelangen, werden Unternehmen sich bei ihren internen Abläufen an die vom Staat vorgegebene Digitalisierung anpassen müssen.

Sind alle technischen Belange angeglichen, wird es keine Streitigkeiten im Job mehr geben, ob ein gelber Zettel rechtzeitig und überhaupt abgegeben wurde. Allerdings gibt es zu jeder positiven Neuerung auch Abfälligkeiten, die es noch zu klären gilt. Denn, was passiert wenn...

• eine technische Störung vorliegt?
• ein Arbeitnehmer keine gütige Krankenkassenkarte, z. B. wegen Kassenwechsel, besitzt?
• es sich nicht um ambulante Behandlungen, sondern um stationäre handelt?
• der Arbeitnehmer nicht gesetzlich, sondern privat versichert ist?
• es sich um geringfügige Minijobber handelt, die über die Minijobzentral gemeldet sind und deren Krankenkasse der Arbeitgeber gar nicht kennt?

Alle diese Fragen sollten noch vor Umsetzung der Digitalisierung geklärt werden. Den größten Anteil bei der Umstellung haben auch hier wieder die Unternehmen zu tragen. Sie müssen ihre Prozessabläufe entsprechend anpassen, um auch weiterhin informiert zu sein wann und in welchem Umfang ihre Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfallen.

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