Corona-Krise: Welche Regelungen und Möglichkeiten gibt es für Handwerksbetriebe

© Alexander Limbach 333235716 / www.stock.adobe.com

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Corona-Krise: Welche Regelungen und Möglichkeiten gibt es für Handwerksbetriebe

Längst ist die Corona-Pandemie zu einer weltweiten Wirtschaftskrise geworden, die einen Finanzcrash mit sich bringt. Für betroffene Unternehmen gilt es nun, die persönliche Finanzkrise abzuwenden. Existenzängste machen sich nicht nur bei Selbstständigen und in Kleinunternehmen, wie Friseuren und Kosmetikstudios breit. Das Virus SARS-coV2 infiziert Geschäfte und Unternehmen in allen Bereichen. Ob Dienstleistungen oder im Handwerk, wer momentan nicht gerade Lebensmittel oder Atemschutzmasken verkauft hat schwere Einbußen hinzunehmen. Die Regierung stampft seit Beginn der Corona-Krise im Eiltempo ein Hilfspaket nach dem anderen aus dem Boden und bessert bestehende Hilfen für Unternehmen stetig nach.

Vereinfachung der Anmeldung zur Kurzarbeit

Wer nicht gerade im systemrelevanten Handwerk, wie der Gesundheits- oder Lebensmittelbranche tätig ist, hat mit massivem Auftragsrückgang zu kämpfen. Zudem ist die Leistung vieler Unternehmen, durch den Ausfall von Mitarbeitern eingeschränkt, die sich in Quarantäne, im Krankenstand oder wegen geschlossener Kitas und Schulen in der Kinderbetreuung befinden. Auch fehlendes Material wegen Stockungen in den Lieferketten wird für das noch geöffnete Handwerk immer mehr zum Problem. Für diese Unternehmen hat die Regierung das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" auf den Weg gebracht. Rückwirkend zum 1. März 2020 gelten daher folgende erleichterte Regeln:

• Bisher mussten mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sein. Nun liegt die Grenze bei nur noch mindestens 10 Prozent.
• Der Verzicht auf die Vorgabe zum Aufbau negativer Arbeitszeiten (Minusstunden) vor Gewährung von Kurzarbeiterleistungen.
• Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist auch für Leiharbeiter/innen möglich.
• Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter durch die Agentur der Arbeit, als Anreiz zur Nutzung der Kurzarbeiterzeit für die Weiterbildung.

Beantragung von Soforthilfen bei IHK und Handwerkskammern

Vor allem für KMUs (Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen) wurde die staatliche Soforthilfe eingeführt. In Deutschland gehören 4,2 Millionen Selbstständige, darunter 2,2 Millionen Solo- Unternehmer, zu den KMUs. Viele davon mussten aufgrund der staatlichen Vorgaben zur Kontaktbeschränkung ihre Läden und Geschäfte für Kunden schließen. Betroffene können mit einem Online-Antrag über die IHKs und Handwerkskammern in ihrem Bundesland Soforthilfen beantragen. Es geht hierbei um Zuschüsse für den Ausfall von Umsätzen für drei Monate, um Mieten und weiteren laufenden Betriebskosten zu begleichen. Der jeweils ausgezahlte Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Wer plausibel erläutern und falls nötig später auch beweisen kann, dass er durch Corona um die Existenz seiner Firma geht, kann folgende Zuschüsse beantragen:

• 9.000 Euro für Soloselbstständige und Firmen mit bis zu fünf Mitarbeitern
• 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigte
• 30.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigte

Zusätzliche zu den Soforthilfen der Regierung haben Selbständige und Betriebe die Möglichkeit zur:

• zinsfreien Stundung von Steuerzahlungen auf Antrag beim zuständigen Finanzamt bis 31.12.2020.
• Anpassung der Vorauszahlungshöhe der Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie der Gewerbesteuer.

Auch auf Säumniszuschläge für überfällige Steuern verzichtet der Staat bis zum Jahresende.

KfW-Schnellkredit 2020 für den Mittelstand

Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern steht die Möglichkeit eines Schnellkredits über die KfW zur Verfügung. Als Kreditvolumen kann eine Summe von drei Monatsumsätzen aus dem Jahr 2019 beantragt werden. Bei bis zu 50 Beschäftigten liegt die Kredithöchstgrenze bei 500.000 Euro und darüber hinaus bei 800.000 Euro. Voraussetzung für die Gewährung des Schnellkredits mit einem Jahreszinssatz von drei Prozent ist, dass der Betrieb seit Januar 2019 besteht und bis Dezember des letzten Jahres geordnet gewirtschaftet hat sowie nicht in Schwierigkeiten war. Nach Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt eine Kreditvergabe ohne weitere Risikoprüfung oder Sicherungsvorlage. Damit Hausbanken diese riskante Kreditvergabe unterstützen werden diese zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Der Staat übernimmt damit die volle Kredithaftung, sollte es zur Zahlungsunfähigkeit kommen.

Das letzte Mittel ist die Insolvenz

Die Zukunft ist ungewiss, keiner weiß, wie lange die Krise der Corona-Pandemie noch dauern wird. Ein Friseur kann die Haare seiner Kunden später auch nur einmal schneiden, färben oder frisieren. Handwerker und Dienstleister im Messe- und Eventbereich können abgesagte Termine nicht mehr reinzuholen. Stundungen und Kreditraten müssen aber zusätzlich zu den laufenden Betriebskosten abbezahlt werden. Somit infiziert Corona leider auch bisher gesunde Unternehmen und wer Zahlungsunfähig wird muss Insolvenz anmelden.

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat die Regierung eine weitere Erleichterung geschaffen. Demnach ist die Pflicht zur Anmeldung der Zahlungsunfähigkeit nach spätestens drei Wochen nun bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Trotz Zuschlägen, Stundungsmöglichkeiten und vergünstigter Kredite wird es durch die Corona-Krise eine Pleitewelle im Mittelstand geben. Je länger die Krise andauert, umso höher wird die Zahl der Insolvenzen sein. Damit wird nachher die gewachsene Dienstleistungsstruktur in Deutschland nicht mehr die gleiche sein wie vorher.

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