Corona-Krise: Welche Rechte und Pflichten gelten im Handwerk

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Corona-Krise: Welche Rechte und Pflichten gelten im Handwerk?

Damit die Arbeitnehmer während der Verrichtung ihrer Pflicht vor Gefahren für Leib und Leben geschützt sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht geeignete Maßnahmen treffen. Im Fall eines an Covid-19 erkrankten Mitarbeiters ist die effektivste Vorbeugung natürlich die Schließung des bestreffenden Firmenstandorts für die Zeit der Infektionsgefahr. Aber nicht immer ist eine Komplettschließung auch möglich.

Viele Betriebe müssen ihre Produktivität auch während Corona tobt aufrecht erhalten. Im Baugewerbe, Ausbauhandwerk und im systemrelevanten Handwerk wie in den Bereichen Hygiene, Gesundheit, Energie und Lebensmittel kann nicht einfach ins Home-Office gewechselt oder das Geschäft geschlossen werden. Umso mehr müssen Mitarbeiter, bei deren Tätigkeit sich der Kundenkontakt nicht vermeiden lässt, geschützt werden. Es stehen viele Möglichkeiten zur Unterbindung der Verbreitung des SARS-coV2 zur Verfügung. Umfangreiche Hygienemaßnahmen, Hinweisschilder und Rundbriefe an die Mitarbeiter mit Erläuterungen zur Krankheit und den Symptomen sollte jeder Betrieb auch ohne einen bereits infizierten Mitarbeiter eingeleitet haben. Berufsgenossenschaften geben zusätzlich zu den allgemein geregelten Schutzmaßnahmen beispielsweise folgende Empfehlungen:

• Mitarbeiter mit Symptomen sollten in jedem Fall zu Hause bleiben.
• Arbeitnehmer müssen gründlich in die Hygienemaßnahmen eingewiesen werden.
• Eine direkte Zusammenarbeiten von mehreren Mitarbeitern so gut es geht vermeiden oder den nötigen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Vor allem in kleinen Räumen sollte nur jeweils eine Person arbeiten.
• Geschlossene Arbeitsbereiche sollten regelmäßig ausgiebig gelüftet werden.
• Bei Pausen und Personalwechseln persönliche Kontakte falls möglich vermeiden, mindestens jedoch den Abstand von 1,5 Metern einhalten. Pausen einzeln versetzt und wenn möglich im freien machen.
• Bei Kundenterminen sollte vor Anfahrt geklärt werden, ob sich unter der Kundenadresse keine infizierte, bzw. unter Quarantäne stehende Person aufhält. In dieser Situation wäre der Termin zu verschieben oder in äußersten Notfällen das Gesundheitsamt für eine Genehmigung einzuschalten.
• Grundsätzlich gilt vor Ort beim Kunden aber auch die Abstandspflicht von 1,5 Meter. Es sollte zudem auf die Unterzeichnung von Rapporten, Berichten oder anderen Belegen verzichtet werden.
• Für Fahrten zu Baustellen oder Kunden sollte das Auto gewählt werden, nicht die öffentlichen Verkehrsmittel. Fahrten sollten einzeln mit nur einer Person angegangen werden.
• Vor und nach der Arbeit, den Essenspausen sowie dem Toilettengang sollte eine gründliche Händereinigung mit Seife erfolgen. Auf Baustellen oder zu Kundenterminen ist es in jedem Fall sinnvoll eigene Seife und Papierhandtücher sowie evtl. ein Desinfektionsmittel mitzunehmen.

Die einzelnen Berufsgenossenschaften, wie die BG Bau (Baugewerbe), BG ETEM (Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse), BGHW (Handel und Warenlogistik) und BGHM (Holz und Metall) haben spezielle Empfehlungen für Betriebe in den unterschiedlichen Bereichen des Handwerks erstellt, um Mitarbeiter besser vor einer Corona-Infektion zu schützten.

Datenschutzrechtliche Besonderheiten in der Corona-Krise

Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter und damit die Pflicht Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz so gut als möglich zu verhindern. Dennoch bleibt auch in Corona-Zeiten das Recht auf den Schutz der persönlichen Daten eines jeden einzelnen Arbeitnehmers bestehen. Hierunter fallen vor allem die Gesundheitsdaten des Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber hat keine Befugnisse auf die Ermittlung von persönlichen Daten. Für den fürsorglichen Umgang, die offene Kommunikation mit den Mitarbeitern und deren gesunde Zusammenarbeit hat der Arbeitgeber im Zweifel einzig die Möglichkeit zur Regelung über die Gesundheitsbehörden. Außer Arbeitnehmer sind umsichtig und teilen sich zum Schutz für die Kollegen und die gesunden betrieblichen Abläufe selbst mit.

Im Rahmen der Datenschutzbestimmungen sollte in auch jedem Betrieb ein Notfallplan für akute Ausfälle des Inhabers und/oder weisungsberechtigter Vorgesetzter vorliegen. Dazu gehört die sichere Hinterlegung von Konto- und Unterschriftsvollmachten, elektronische Zugangsdaten und die Kontaktdatenliste mit den wichtigsten Ansprechpartnern. So kann die Wirtschaftlichkeit auch erhalten bleiben, wenn sich der Chef selbst mit dem SARS-coV2 anstecken sollte und unverhofft mit Covid-19 infiziert ausfällt.

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