Baurecht: Der Bauwerkvertrag

Wer ein Eigenheim bauen will, der benötigt eine rechtliche Grundlage für das Bauvorhaben. Diese rechtliche Grundlage bildet der so genannte Bauwerkvertrag, der zwischen Bauherrn und Bauunternehmen abgeschlossen wird. Im Bauwerkvertrag werden die zu erbringenden Bauleistungen genau aufgeführt und geregelt. Vertragsinhalte sind unter anderem: Baubeschreibung, Baugenehmigung, DIN-Normen, Leistungsverzeichnis, Rechte und Pflichten von Bauherrn und Bauunternehmen auf der Baustelle, Gewährleistung bei Baumängeln, Zahlungsmodalitäten, Vollmachten, Vertragsstrafen bei Verstößen sowie Planungszeichnungen.

Bauherrn können zwischen zwei Vertragstypen wählen. Entweder wird der Bauwerkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB, oder nach der Verdingungsordnung für Bauverträge, kurz VOB, abgeschlossen. Welcher Bauwerkvertrag einem Bauherrn den effektiveren Rechtsschutz bietet, hängt immer von den jeweiligen Erfordernissen ab. Die Vertragstypen unterscheiden sich bezüglich der Gewährleistungsfrist. Mängel am Bau verjähren laut BGB nach Abnahme in fünf Jahren; laut VOB/B nach vier Jahren. Eine Fristverlängerung ist beim VOB/B für zwei weitere Jahre möglich. Machen sich Mängel aber erst nach vier Jahren bemerkbar, kann der Bauherr keine Nachbesserungen beim Bauunternehmer einfordern.

Entscheidet sich ein Bauherr für die VOB/B als Vertragsvariante, muss auf deren Gültigkeit vor Vertragsabschluss unbedingt hingewiesen werden. Konkret: Der Bauherr muss als Auftraggeber vor Vertragsabschluss den vollständigen Text der VOB/B dem Bauunternehmen als Auftragnehmer aushändigen. Auszüge genügen nicht, denn diese lassen die VOB/B nichtig werden und automatisch das Vertragsrecht des BGB gelten.

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