Steuerbescheid nachträglich korrigieren – so geht´s

© Pejo 41834386 / www.Fotolia.com

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Wird der Steuerbescheid für die Einkommenssteuer zugestellt, hat der Empfänger generell eine Einspruchsfrist von einem Monat. Ist die Einspruchsfrist verstrichen, gibt es dennoch die Möglichkeiten für nachträglich auffallende Fehler eine Korrektur beim Finanzamt zu beantragen. Hierbei müssen einige Dinge beachtet werden, die genauen gesetzlichen Vorgaben unterworfen sind.

Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, können Sie sich unter Umständen auf § 169 AO (Abgabenordnung) Festsetzungsfrist berufen. Bis vier Jahre nach der Zustellung des Steuerbescheids ist es hiernach möglich Korrekturen vorzunehmen bzw. zu beantragen. Die Festsetzungsfrist beginnt dann jeweils am 1. Januar des Folgejahres, in welchem Sie die Steuererklärung abgeben haben, egal um welches Abrechnungsjahr es sich hierbei handelt.

Wann ist eine nachträgliche Korrektur möglich?

Sollte sich ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit eingeschlichen haben, kann eine Korrektur des Steuerbescheids veranlasst werden. Diese Korrektur richtet sich nach § 129 AO Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes. Sie kann beantragt werden, wenn ein Fehler durch den Sachbearbeiter des Finanzamtes vorliegt. Hierzu zählen:

• Ein Fehler, den der Sachbearbeiter selbst verursacht hat. Zum Beispiel durch falsche Berechnung oder durch Tipp- und Eingabefehler.
• Ein Schreib- oder Tippfehler sowie Zahlendreher, der vom Steuerzahler verursacht wurde und dem Finanzbeamten bei sorgfältiger Bearbeitung hätte auffallen müssen.

Ein weiterer Grund zur nachträglichen Korrektur des Steuerbescheids ist der Rechtsirrtum. Hierbei kann auf § 173 AO Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel zurückgriffen werden. Sprich, wenn Ihnen nicht bewusst war und dies auch aus den Steuerformularen nicht eindeutig hervorging, dass Sie bestimmte Sonderausgaben hätten einreichen können. Solche neuen Tatsachen und Beweismittel, können nach § 173 AO nachträglich eingereicht werden. Dies gilt aber nur dann, wenn:

• im Kopf des Bescheids der Satz steht: „Dieser Steuerbescheid ergeht nach §164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“
• in den Erläuterungen zum Steuerbescheid nicht bereits eine Begründung der Abweichungen durch den Finanzbeamten erklärt wurde
• kein grobes oder fahrlässiges Verschulden vorliegt

Wollen Sie Zeit und Aufwand sparen, prüfen Sie den eingegangenen Steuerbescheid am besten innerhalb der Einwendungsfrist von einem Monat oder geben Sie diesen Ihrem Steuerberater zur Nachprüfung.

Übermittlung der Steuererklärung auf elektronischem Weg

Bei der heute fast schon gängigen elektronischen Übermittlung der Steuerunterlagen gibt es weitere Besonderheiten. Im normalen Ablauf werden die Unterlagen nach elektronischer Übermittlung ebenso – also elektronisch – weiterverarbeitet. Dies bedeutet, dass kein Finanzbeamter sich am Ablauf oder der Bearbeitung des Steuerbescheids beteiligt.

Mit der Übermittlung eingesandte Belege fließen nicht automatisch in die Berechnung mit ein, wenn die Beträge nicht bereits elektronisch in der Steuererklärung vermerkt sind. Es gibt also keinen Finanzbeamten mehr, der diese Zahlen händisch nachträgt.

Im Fall von § 173 AO gelten elektronisch übermittelte Belege allerdings als bereits eingereicht und stellen nachträglich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar.

Um dies zu übergehen, tragen Sie im Feld in Zeile 98 der Steuererklärung die Ziffer „1“ ein. Diese Angabe bedeutet, dass ein menschlicher Sachbearbeiter Ihre Unterlagen sichtet und prüft, sowie die Zahlen der nicht eingetragenen Belege an der richtigen Stelle in die Steuererklärung nachträgt.

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