Mindestlöhne auf dem Bau: Was sich ändert

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Mindestlöhne auf dem Bau: Was sich ändert

Die gesetzlich vorgeschriebenen Lohnuntergrenzen für Arbeitnehmer teilen sich grundlegend in zwei Bereiche auf. Zum einen in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen allgemeine Mindestlohn, der die absolut unterste Stufe darstellt und in keiner Branche unterschritten werden darf. Zum anderen die durch die Tarifpartner aus den Vertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgehandelten Branchen-Mindestlöhne. Je nach Gewerbe oder Handwerk unterscheiden sich zweitgenannte in ihrer Höhe.

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Zum Januar 2020 stieg der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro an. Er gilt vorerst bis zum Jahresende 2020. Mitte des Jahres wird die zuständige Mindestlohn-Kommission des Bundes eine weitere Erhöhung ab 2021 vorschlagen.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer und ist von jedem Arbeitgeber zwingend einzuhalten. Diese Lohnuntergrenze darf nicht unterschritten werden. Zudem dürfen Arbeitgeber ausbezahlte Zuschläge oder Zulagen für gesonderte Leistungen des Arbeitnehmers nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Dieser bleibt davon vollkommen unberührt.

Unter die wenigen Ausnahmen, die vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind, fallen:

• Personen unter 18 Jahre ohne Berufsausbildung
• Personen in der Berufsausbildung, unabhängig von deren Alter
• Praktikanten, die dieses entweder in der Schulverpflichtung ausüben, oder als freiwillige Orientierung bzw. Zeitüberbrückung bis zur Ausbildung oder zum Studium für die Dauer von drei Monaten
• Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate der Wiederbeschäftigung
• Jugendliche Teilnehmer einer Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz • Ehrenamtstätigkeiten

Diese Ausnahmen gelten nicht für tariflich ausgehandelte Branchen-Mindestlöhne, sondern nur für Jobs, die unter die gesetzliche allgemeine Lohnuntergrenze fallen. Auf der anderen Seite dürfen tariflich ausgehandelte Branchen-Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen, in keinem Gewerbe oder Handwerk auf den allgemeinen Mindestlohn gekürzt werden.

Mindestlohn für einzelne Branchen

Von den Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber werden in den Tarifverhandlungen oft gesonderte Lohnuntergrenzen vereinbart. Diese sind dann für alle Gewerbe in der jeweiligen Branche verpflichtend, auch wenn der Betrieb nicht an den Tarif gebunden ist.

In Gewerben, in welchen es keine höheren Vereinbarungen für einen Mindestlohn gibt, gilt automatisch der allgemeine Mindestlohn von derzeit 9.35 Euro in der Stunde. Unter die diese Regelung fallen momentan die Branchen:

• Fleischindustrie
• Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau
• Textil- und Bekleidungsindustrie
• Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

Zu den Gewerben, in welchen eine höhere Lohnuntergrenze verhandelt wurde, gehören zum Beispiel:

• Pflegebranche: 11,35 Euro für Westdeutschland und Berlin, 10,85 Euro für Ostdeutschland
• Gebäudereinigung: Innen- und Unterhaltsreinigung 10,80 Euro in West- und 10,55 in Ostdeutschland
• Glas- und Fassadenreinigung 14,10 Euro in West- und 13,50 Euro in Ostdeutschland
• Gerüsthandwerk: 11,88 Euro bundesweit
• Elektrohandwerk: 11,90 Euro bundesweit
• Steinmetz- und Steinhauerhandwerk: 12,20 Euro bundesweit (ab Mai 2020)
• Schornsteinfeger: 13,20 Euro bundesweit
• Aus- und Weiterbildung: 16,90 Euro (mit Bachelorabschluss 16,39 Euro) bundesweit
• Dachdeckergewerbe: für Ungelernte 12,40 Euro, für Gesellen 13,60 Euro bundesweit
• Maler und Lackierer: Ungelernte 11,10 Euro und Gesellen 13,50 Euro bundesweit

Mindestlohn im Baugewerbe

Wegen des Entsendegesetztes für Arbeitnehmer, welches 1996 in Kraft trat, bestehen Vereinbarungen für Mindestlöhne auf dem Bau seit 1997, die seither immer wieder erhöht wurden. Hintergrund dafür ist es, Arbeitnehmer sowie die Gewerbe im Baubereich vor der billigen Konkurrenz aus dem Ausland zu schützen. Von der Bundesregierung wurde daher der Mindestlohn für die Baubranche als allgemeingültig erklärt und gilt damit auch für alle entsandten Arbeitnehmer aus dem Ausland.

Im Bereich Bau gibt es allerdings eine gesonderte Staffelung der Mindestlöhne. Hier wird nicht nur zwischen Westdeutschland, Berlin und Ostdeutschland unterschieden. Die Lohnuntergrenzen für das Handwerk im Bau werden zudem in zwei Lohngruppen eingeteilt. In Lohngruppe 1 für Hilfsarbeiter sowie in Lohngruppe 2 für Facharbeiter.

Ab Mai 2020 wurden die Lohnuntergrenzen beider Lohngruppen wie folgt festgelegt:

• Lohngruppe 1: 12,55 Euro für ungelernte Hilfsarbeiter in Westdeutschland und Ostdeutschland
• Lohngruppe 2: 15,40 Euro für Westdeutschland und 15,25 Euro für Berlin

In Lohngruppe 2 gibt es keine Regelungen für Ostdeutschland. Die Gewerkschaften haben aber auf ihrer Agenda bereits die Verhandlungen für eine bundeseinheitliche Anpassung stehen.

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