Betriebliche Rente: Für wen lohnt sie sich und welche Modelle gibt es?

© marcus_hofmann 269654039 / www.stock.adobe.com

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Betriebliche Rente: Für wen lohnt sie sich und welche Modelle gibt es?

Bis Ende 2017 gab es fünf Modelle, die Arbeitgeber zur Ansparung einer Betriebsrente nutzen konnten. Da der Zuspruch vor allem bei kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht überragend war, wurde die betriebliche Altersvorsorge (bAV) reformiert. Das neue BRSG (Betriebsrentenstärkungsgesetz) trat Januar 2018 in Kraft. Mit diesen novellierten Regelungen sollte die Betriebsrente attraktiver gemacht werden. Unter anderem wurden einige Rahmenbedingungen geändert sowie ein weiteres Modell, das sogenannte Sozialpartnermodell, als Durchführungsweg für die betriebliche Rente eingeführt.

Neu seit Januar 2018 sind:

• Erhöhung der staatlichen Förderung.
• Einzahlungspflicht von Arbeitgeberzuschüsse von 15 Prozent in Bezug auf den Sparbeitrag des Arbeitnehmers (gilt ab 2019 für Neuverträge, ab 2022 für Bestandsverträge).
• Einführung des Sozialpartnermodells.
• Verbesserung der arbeitsrechtlichen und steuerlichen Bedingungen während der Ansparzeit.
• Verbesserte Rahmenbedingungen bei der Auszahlung der betrieblichen Rente.
• Erhöhung der steuerlichen Freigrenze von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
• Steuervergünstigungen für Firmen, die geringverdienenden Arbeitnehmern die unter einem monatlichen Brutto von 2.200 Euro liegen, jährlich einen Zuschuss zwischen 240 und 480 Euro bezahlen. Das Unternehmen ist dann berechtigt von der Lohnsteuer dieses Arbeitnehmers 30 Prozent des Steuervolumens einzubehalten.
• Senioren, die eine Grundsicherung erhalten, erhalten einen monatlichen Freibetrag zwischen 100 und 204 Euro.

Unverändert blieben dagegen:

• Das Recht auf Gehaltsumwandlung in sozialversicherungspflichtigen Jobs.
• Das Modell-Wahlrecht des Arbeitgeber bzgl. Durchführungsweg und Sparplananbieter.
• Die Betragspflicht zur Sozialversicherung mit weiterhini vier Prozent. Dies bedeutet, wird der Steuerfreibetrag von acht Prozent in der betrieblichen Altersversorgung ausgenutzt, entfallen auf vier Prozent dennoch Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Zur Rücklage einer Betriebsrente stehen Firmen generell die folgenden Durchführungsmodelle zur Verfügung, zwischen welchen sie frei wählen können:

Direktversicherung oder Pensionskasse

o Kapitalanlage die auf den Versicherungsregularien basiert und damit unter die Versicherungsaufsicht gestellt ist.
o Es fallen für das Unternehmen keine Pensions-Sicherungsvereinsbeiträge (PSV) zur Absicherung einer möglichen Insolvenz an.
o Die Geldanlage liegt meist in festverzinslichen Wertpapieren, daher ist sie vom Zinsniveau abhängig und wirft in Niedrigzinsphasen weniger Rendite ab.

Pensionsfonds

o Es sind als Finanzanlage auch Aktien und Devisen erlaubt, die gewissen Kapitalmarktrisiken unterliegen und ein höheres Haftungsrisiko für den Arbeitgeber darstellen.
o Es herrscht für Unternehmen Beitragspflicht im Pensions-Sicherungsverein zur Sicherung der Rücklagen bei einer möglichen Insolvenz.

Unterstützungskasse

o Freie Wahl bei der Kapitalanlageform.
o Die Kapitalverwaltung übernehmen Treuhänder, die sich aus mehreren Betrieben zu einer Unterstützungskasse zusammengeschlossen haben.
o Es herrscht für Unternehmen Beitragspflicht im Pensions-Sicherungsverein zur Sicherung der Rücklagen bei einer möglichen Insolvenz.

Direktzusage

o Rückstellungen und unterschiedliche Kapitalanlagen bieten die Möglichkeit zu einer vom Arbeitgeber festgelegten und gedeckelten betrieblicher Rente.
o Selbstbestimmung des Arbeitgebers, dadurch entsteht hoher Verwaltungsaufwand. o Es herrscht für Unternehmen Beitragspflicht im Pensions-Sicherungsverein zur Sicherung der Rücklagen bei einer möglichen Insolvenz.

Sozialpartnermodell (seit 2018)

o Vereinbarung einer unverbindlichen Zielrente zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer, daher gibt es keine Haftungsverpflichtung der Firma für Renten- oder Kapitalgarantien.
o Die Kontrolle erfolgt hierbei über die Tarifpartner und ist damit von den jeweiligen Tarifvereinbarungen abhängig. Die Kapitalrücklagen werden über ein Treuhandvermögen abgewickelt und sind frei von der Versicherungswirtschaft.
o Die Tarifpartner können die Arbeitgeberzuschüsse von 15 Prozent auf die Sparbeiträge in ihren Tarifverträgen erhöhen bzw. reduzieren.
o Es fallen für das Unternehmen keine Pensions-Sicherungsvereinsbeiträge (PSV) zur Absicherung einer möglichen Insolvenz an.
o Kleine Unternehmen ohne Tarifbindung, wie zum Beispiel im Handwerk, können sich ebenfalls anschließen. Allerdings fehlen hierfür die klaren Konzepte zum Einstieg für nicht Tarif gebundenen Firmen.

Steuerliche Behandlung sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung

Durch die Reform hat sich 2018 die Anzahl der abgeschlossenen Verträge zur Betriebsrente zwar ein wenig, um 2,1 Prozent, erhöht, wobei aber meist das vor der Reform bereits mögliche Modell der Direktversicherung gewählt wurde. Für Unternehmen, vor allem in Kleinfirmen im Handwerk, entfallen hier aufgrund der Versicherungsregularien sowohl die Haftung als auch Beitragspflicht zur PSV für den Arbeitgeber.

Auch für Einsteiger in den Beruf sind zum Beispiel Riesterrenten weiterhin von Vorteil. Auf diese Rücklagenbildung fallen keine Sozialversicherungsbeträge an auf die Betriebsrente hingegen schon. Hier werden über dem Freibetrag von vier Prozent die momentan geltenden 14,6 Prozent an die Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Wobei die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der betrieblichen Altersvorsorge gleich zweimal geleistet werden müssen. Zum einen auf die Sparanteile des Entgelts und zum zweiten bei Auszahlung der Betriebsrente. Mit ein Grund, warum Experten bei der steuerlichen und sozialversicherungsseitigen Behandlung noch Korrekturbedarf im BRSG sehen.

Ein erster Ansatz hierzu ist die Einführung einer Freibetragsgrenze von 159 Euro bei Auszahlung der betrieblichen Altersrente, die sich im Verhältnis der jährlichen Lohnsteigerungen erhöhen soll. Bisher scheiterte das Vorhaben aber an der Finanzierung der Kosten. Jährlich reduzieren sich aufgrund der Maßnahme die Einnahmen der Krankenkassen um etwa 1,2 Milliarden Euro. Vier Jahre lang würden hier die momentan hinterlegten Überschüsse ausreichen, danach müsste die Finanzierung ausgeglichen werden.

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