Was ist bei Überstunden zu beachten?

© Aycatcher 129107503 / www.stock.adobe.com

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Die Geschäfte laufen und die Aufträge müssen abgearbeitet werden. Da bleiben Überstunden nicht aus. Gerade in der Baubranche arbeiten viele Arbeitnehmer:innen weit über ihr im Arbeitsvertrag geregeltes Stundensoll hinaus. Doch nicht alles, was die Auftragslage verlangt, ist auch erlaubt.

In den meisten Fällen sind Mitarbeiter:innen sensibel genug, dass sie erkennen, wenn wichtige Aufträge zeitnah fertiggestellt werden müssen und sind bereit zur Mehrarbeit. Diese Freiwilligkeit ist zwar lobenswert, dennoch gilt es bei der Anordnung von Überstunden auf bestimmte Regeln des Arbeitszeitgesetzes zu achten.

Generell gilt §3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz), der besagt, dass eine Arbeitszeit von acht Stunden nur in bestimmten Fällen überschritten werden darf. Eine Ausweitung auf zehn Stunden täglich ist somit möglich, wenn in einem Zeitraum von sechs Monaten bzw. innerhalb von 24 Wochen im werktäglichen Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Besondere Regelungen gelten bei Dienstvereinbarungen, die auf einem vorhandenen Tarifvertrag basieren. Hier sind nach §7 ArbZG beispielsweise für Schicht- und Verkehrsbetriebe Abweichungen in den Regelzeiten und Ruhepausenregelungen möglich.

Sind keine Sonderregelung aufgrund eines Tarifvertrags vorhanden, gelten die im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeiten als Regelarbeitszeit. Alle Arbeitsstunden, die auf diese Vereinbarung zusätzlich geleistet werden, gelten als Mehrarbeit und sind damit als Überstunden abzugelten. Über geleistete Arbeitszeiten ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. Verstöße gegen das ArbZG werden mit hohen Bußgeldern belegt.

Wurde im Arbeitsvertrag also eine 40-Stunden-Woche vereinbart, sind an den fünf Werktagen der Woche täglich acht Stunden zu leisten. Eine Ausweitung auf 60 Wochenstunden ist möglich, doch muss hierbei die gesetzliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach jedem Arbeitstag eingehalten werden. Sonn- und Feiertagsarbeit ist per Gesetz untersagt, es sei denn, es handelt sich um besondere Tätigkeiten, wie Berufskraftfahrer, 24-Stunden-Schichtdienst oder andere Berufe, die eine Sonn- und Feiertagsarbeit zwingend machen.

Arbeitnehmer:innen haben ein grundsätzliches Recht auf Verweigerung von Überstunden. Wird die Mehrarbeit verweigert, hat der Arbeitgeber die Prüfpflicht anderes Personal einzusetzen. Wichtige private Belange, wie z. B. die Kinderbetreuung, hat der Chef zu akzeptieren. Anders bei Bereitschaftsdiensten und Notfällen. Hier besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit, die aber im Normalfall arbeitsvertraglich geregelt ist.

Ordnet der Betrieb vertretbare Überstunden an, muss ein evtl. bestehender Betriebsrat diesen zustimmen. Nur wenn Notfälle eintreten, ist der Betriebsrat von seiner Zustimmungspflicht enthoben. Wobei es sich hierbei um tatsächliche Notfälle, wie im Katastrophenfall, handeln muss. Ein fertigzustellender Auftrag wird nicht als Notfall angesehen.

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