Saison – Kurzarbeitergeld: Das müssen Sie wissen

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Saison – Kurzarbeitergeld: Das müssen Sie wissen

Das Saison-Kurzarbeitergeld, abgekürzt Saison-Kug, wurde geschaffen, um saisonale Arbeitsausfälle auszugleichen und Mitarbeiter trotz der Ausfälle im Betrieb zu halten. Das Saison-Kug ist eine Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes und gleicht Arbeitsausfälle im Winter bei Schlechtwetter oder auch Saison bedingte Auftragsmangel aus. Allerdings gilt, dass Mitarbeiter zunächst ihre Arbeitszeitguthaben einlösen müssen, bevor es Geld für Kurzarbeit vom Staat gibt.

Hintergrund der Regelung ist die Erhaltung von Arbeitsplätze für bestehende Mitarbeiter und den Arbeitnehmern den durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfall zu ersetzten. Während das Kurzarbeitergeld bis zu einer Dauer von zwölf Monaten gewährt wird, ist das Saison-Kug auf die Schlechtwetterzeit begrenzt und damit auf die Zeit im Winter vom 1. Dezember bis zum 31. März festgelegt. Außer in Unternehmen des Gerüstbaus, deren Saison beginnt bereits am 1. November.

Anspruch auf Saison Kug, besteht, wenn das Unternehmen dem Bereich Bau angehört, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind sowie der Arbeitsausfall erheblich ist. Zu den betreffenden Betrieben im Bau zählen Unternehmen, die unter den Geltungsbereich des:

• Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe,
• Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk,
• Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau,
• des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe fallen

Blauarbeit

Das Saison-Kug wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt, der dieses auf Antrag von der zuständigen Agentur für Arbeit wieder erstattet bekommt. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten eingereicht werden. Als Fristbeginn zählt das Ende des Monats, in welchem die Tage des Ausfalls durch Schlechtwetter liegen. Es sollte aber jeweils am 15. des Folgemonats beantragt werden.

Voraussetzungen für die Beantragung von Saison-Kug sind:

• Das Unternehmen muss zu den oben genannten Betrieben im Bau gehören, die von Arbeitsausfällen durch Schlechtwetter betroffen sind.
• Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, wie witterungsbedingter Auftragsmangel, Frost und Schnee oder auch unabwendbare Ereignisse (Naturkatastrophen).
• Das Unternehmen muss, bereits vor Eintritt der Schlechtwetterperiode, mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt haben sowie dieses Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Saison weiterführen.

Die Pflicht zur Meldung der Arbeitsausfälle im Winter bei der Agentur für Arbeit entfällt mit dem Antrag auf Saison-Kug. Es sind demnach nur die entsprechenden Abrechnungen mit dem Antrag einzureichen.

Die Leistungen des Saison-Kug

Generell müssen Arbeitnehmer erst ihre Arbeitszeitguthaben aufbrauchen, bevor Saison-Kug beantragt werden kann und der Ausfall von Lohn und Gehalt erstattet wird.

Erstattet werden den betreffenden Arbeitsnehmern von der Agentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind erhöht sich der Satz auf 67 Prozent. Die Regelung des Saison-Kug gilt ab der ersten Ausfallstunde. Außer im Bereich Gerüstbau. Denn hier wird erst nach der 150. Ausfallstunde Saison-Kug gewährt.

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Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Zuschuss-Wintergeld, welches bei 2,50 Euro pro Stunde (im Gerüstbau bei 1,03 Euro) liegt. Das Mehraufwands-Wintergeld, das in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar gewährt wird, beträgt einen Euro pro ausgefallene Arbeitsstunde und wird für höchstens 90 Arbeitsstunden im Dezember sowie 180 Arbeitsstunden im Januar und Februar bezahlt.

Unternehmen – außer im Gerüstbau, für den eine andere Regelung gilt – bekommen die zu zahlenden Sozialversicherungsbeträge für Arbeitnehmer, die Saison-Kug beziehen in voller Höhe erstattet. Das Saison-Kug selbst gilt als Nettoauszahlung und ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

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