Fehlendes Baumaterial: Ist Kurzarbeit möglich?

© Kzenon 211581856 / www.Fotolia.com

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Volle Auftragsbücher, aber kein Material. Mitarbeiter durchgängig zu beschäftigen, wenn das Material auf der Baustelle fehlt, ist schier unmöglich. Daher wird erneut in vielen Betrieben über Kurzarbeit nachdacht. Doch ist das aufgrund einer fehlenden Materialverfügbarkeit möglich? Die Regeln des Sozialgesetzbuches (SGB) sagen dazu ganz deutlich „Ja“.

Ebenso wie für die Kurzarbeit, die durch Corona bedingt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen auch für den momentan vorherrschenden Rohstoff- und Baumaterialmangel. Betriebe können – vorerst befristet bis Ende 2021 – weiterhin Kurzarbeit im Rahmen der von der Bundesregierung im Zuge der Pandemie entschärften Bestimmungen beantragen.

Nach den Voraussetzungen in § 95 bis § 99 SGB III besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn:

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Dies ist der Fall, wenn wirtschaftliche Gründe vorliegen, die vorübergehend und unvermeidbar sind. Darunter fällt auch fehlendes Material aufgrund von globalen Lieferengpässen.

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind erfüllt, wenn wenigstens ein Mitarbeiter im betreffenden Betrieb beschäftigt ist. Mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter müssen vom Arbeitsausfall und dadurch im Antragsmonat von einen Lohnausfall von über 10 Prozent betroffen sein.

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis muss demnach unverändert fortgesetzt und darf nicht gekündigt oder aufgehoben werden. Anspruch besteht auch für Arbeitnehmer im Krankstand, außer es fließt bereits Krankengeld über die gesetzliche Krankenversicherung.

4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Bei der für den Betrieb zuständigen Bezirksstelle muss die Kurzarbeit schriftlich oder elektronisch vom Arbeitgeber angezeigt werden. Beigefügt werden muss eine glaubhafte und klare Stellungnahme, die den erheblichen Arbeitsausfall verdeutlicht und die Erfüllung der Voraussetzungen darlegt.

Was sich seit Jahresbeginn allerdings wieder geändert hat ist, dass Urlaubsansprüche und Guthaben aus Arbeitszeitkonten abgegolten werden müssen, bevor Kurzarbeit beantragt werden kann. Die Ausnahmeregelung, die 2020 galt ist seit Januar 2021 gekippt. Daher gilt: die Beantragung von Kurzarbeit ist nur möglich, wenn alle sonstigen Maßnahmen, wie auch die vorrangige Abgeltung von Urlaubstagen, erschöpft sind und Kurzarbeit damit für den Betrieb unvermeidbar ist.

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