Sondermüll auf dem Bau: Wie wird Asbest richtig entsorgt?

© bermau 179312755 / IStockphoto.com

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Sondermüll auf dem Bau: Wie wird Asbest richtig entsorgt?

Nachdem bekannt wurde, wie gesundheitsgefährdend und gefährlich asbestlasige Baustoffe sind, wurde 1993 in Deutschland das Verbot zur Herstellung und Verwendung von Asbest ausgesprochen. Im Jahr 2005 wurde dieses auf ganz Europa ausgeweitet. Doch bis der schadstoffbelastete Sondermüll vernichtet ist, der jahrelang in Dächern, Platten, Klebern und anderen Baustoffen sowie Chemikalien verwendet wurde, ist es noch ein weiter Weg. Das Kreislaufwirtschaftsgesetzt regelt einiges, was Entsorgung und Recycling angeht, doch längst nicht alles was nötig wäre. Die Fragen nach der Verantwortlichkeit und den Recyclingwegen bleiben so gut wie unbeantwortet.

In den momentanen Renovierungs-, Sanierungs-, Bau- und Umbau-Hochzeiten müssen durch Handwerker heute Millionen Tonnen asbestlastiger Sondermüll entsorgt werden. Bei Isolierstoffen im Dach, wie großen Platten, ist der Ausbau offensichtlich, doch wie erkennt der Handwerker Asbest in früher verarbeiteten Chemikalien, wie Fliesenklebern oder Spachtelmasse? Um Schadstoffe wie Asbest hier zu erkennen, bedarf es eigentlich einer Vorprüfung mit Probenahmen, vor Beginn der Arbeiten. Doch diese Vorprüfung sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht vor. Auch die Definition des verantwortlichen Erzeugers und damit des für die Entsorgung verantwortlichen, ist weitestgehend offen.

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Bis 2020 will das Bundesumweltministerium die europäische Abfallrahmenrichtlinie umsetzen und eine Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschließen. Im Entwurf dieses erneuerten Gesetzestextes wurden Vorgaben aus den EU-Rechten angesetzt. Dies bedeutet, dass hiernach Bau- und Abbruchunternehmer als vorrangige Erzeuger gelten und erst danach die recycelnden Abfallbehandlungsunternehmen stehen. Eine Verantwortlichkeit ist damit nicht klar definiert. Auch die Problematik des Recyclings von asbesthaltigem Abfall ist im Gesetz nicht enthalten. Diese Regeln schreibt bisher nur die Vollzugshilfe LAGA M23 vor. Demnach dürfen Asbestabfälle, egal welche Konzentration an Schadstoffen sie aufweisen, nicht recycelt werden, sondern müssen zwingend auf zugelassenen Deponien durch zertifizierte Unternehmen entsorgt werden. Schadstoff belastete Baustoffe dürfen also nicht mit dem allgemeinen Bauschutt entsorgt werden. Sprich, auch der kleinste Anteil an Asbest muss separiert und gesondert entsorgt werden. Bei deutlich erkennbar belasten Baustoffen kein Problem, doch die geringeren Konzentrationen in früher verwendeten Klebern und Spachtelmassen, können vom Handwerker optisch nicht erkannt werden. Daher fordern Kritiker des Gesetzentwurfs eine Regelung zur Vorprüfung auf Asbestbestände.

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Solange nicht geklärt ist, wer genau die Verantwortung trägt, ist es vor allem auf Privatbaustellen wichtig, sich an die Vorgaben zu halten und sich an einen Entsorgungsbetrieb mit Zulassung zu wenden. Wer sich bei der Entsorgung von asbestlasigem Sondermüll nicht an die Regeln hält und diesen evtl. im Bauschutt beigemischt entsorgt, macht sich strafbar. Je nach Bundesland und Schwere sind Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren das Resultat. Wichtig wäre daher, dass der Gesetzgeber den für die Entsorgung verantwortlichen Abfallerzeuger klar definiert. Wäre z. B. der Bauherr als Verantwortlicher verpflichtet, könnten im Vorfeld Überprüfungen auf Asbestbelastung erfolgen und Schadstoffe je nach Möglichkeit auch fachmännisch entsorgt oder recycelt werden.

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