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- Artikel-Nr.: 9000-82451900196608
Beschreibung
*Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.
Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise einsehbar in den Artikelbildern.
Produkteigenschaften:
- gebrauchsfertig
- extrem flexibel
- schnell trocknend
- UV-beständig
- rissüberbrückend
- lösemittelfrei
- für Regenwasser-Ansammlungen geeignet
Anwendbar auf:
Bitumen, besandeten Dachbahnen, Schweißbahnen, Beton, Putz, Mauerwerk
Anwendung:
Außenbereich
Farbtöne | Schwarz |
Inhalt | 5 l |
Verbrauch | 400 - 500 ml/m² |
Reichweite | ca. 10 m² |
Trockenzeit | 4 - 8 Stunden |
Verarbeitungstemperatur | +5° C - +30° C |
Werkzeuge:
Pinsel, Spachtel
Tipp
Vorbereitung
Untergrundbeschaffenheit
Anwendung
1. Schritt
2. Schritt
3. Schritt
Reinigung der Werkzeuge
Hinweise
Um die GPSR-Verordnung (Produktsicherheitsverordnung) zu erfüllen, haben wir für Sie die Kontaktdaten und Kontaktmöglichkeiten zusammengefasst:
Ultrament GmbH
Müllerstraße 8
46242 Bottrop
Tel.: +49 (0) 2041 69 09 – 0
E-Mail: info@ultrament.de
https://www.ultrament.de
Mit über 40 Jahren Erfahrung entwickelt Ultrament Do-It-Yourself-Produkte für perfekte Ergebnisse und tolle Heimwerker-Projekte.
Einordnung nach CLP-Verordnung
Symbole |
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Signalwort |
Achtung! |
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H-Sätze |
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
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P-Sätze |
P101: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103: Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. P261: Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden. P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P321: Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) P332+P313: Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) |