Was beinhaltet der technische Arbeitsschutz?

©  schulzfoto 144950125 / www.Fotolia.com

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Der Schutz am Arbeitsplatz wird in zwei Bereiche aufgeteilt. Zum einen in den sozialen und zum zweiten in den technischen Arbeitsschutz. Beides dient der Absicherung für Leib und Leben der Mitarbeiter. Die soziale Komponente beinhaltet die Fürsorge besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, wie Jugendliche, Schwangere oder Schwerbehinderte. Der technische Arbeitsschutz bezieht sich rein auf die Abwehr von Gefahren im Arbeitsumfeld und damit auch auf die zur Tätigkeitsausübung eingesetzten Maschinen, Anlagen und Hilfsmittel. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und sonstige gesundheitliche Schädigungen sollen dadurch vermieden werden.

Der Arbeitgeber hat hierfür umfangreiche Maßnahmen zu ergreifen, die alle schädigenden Einflüsse abwehren. Hierfür gibt es eine ganze Reihe von Vorschriften, die es zu beachten gilt.

Zunächst muss der Arbeitgeber von folgenden Grundsätzen ausgehen, um einen optimalen technischen Arbeitsschutz zu gewährleisten:

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung der Gesundheit mindestens so gering als möglich gehalten und im besten Fall vermieden wird.
  • Die Abwehr von Gefahren ist direkt an ihrer Quelle vorzunehmen.
  • Berücksichtigung von Arbeitsmedizin und Hygiene, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und des aktuellen Stands der Technik.
  • Sachgerechte Verknüpfung von Technik, Organisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Umwelteinflüssen.
  • Die zwingende Erstellung von Anweisungen.

Der Arbeitgeber muss die innerbetriebliche Organisation, Strukturen, Abläufe und Prozesse entsprechend anpassen, um den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Die einzelnen Schritte bei der Gefahrenabwehr sind:

  1. Erkennen und Beurteilung von Gefährdungen: Welche Gefahren sind an welcher Quelle gegeben und welche Schadensfolgen ergeben sich daraus?
  2. Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen: Welche Maßnahmen sind erforderlich, um Gefahren zu vermeiden oder Schadensfolgen zu minimieren?
  3. Durchführung der Schutzmaßnahmen und Prüfung ihrer Wirksamkeit
  4. Dokumentation und Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
  5. Anweisung, Einweisung und Unterweisung der Belegschaft
  6. Weiterentwicklung, Aktualisierung und Fortschreibung der Abläufe und Dokumentationen
  7. Ausübung der wiederkehrenden Kontrolle
  8. Aus- und Fortbildung befähigter Personen

Gefährdungen können sich insbesondere ergeben durch

  • die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • die Gestaltung, Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, wie Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie der Umgang damit
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie das Zusammenwirken von Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten
  • physikalisch, chemische und biologische Einwirkungen
  • psychische Belastungen am Arbeitsplatz
  • unzureichende Qualifikation und fehlende Unterweisung der Beschäftigten

Alles ist gut, so lange es zu keinem Schadensfall kommt. Doch die Gefahren im Arbeitsumfeld und seine damit zusammenhängende Verantwortung sollten jedem Arbeitgeber bewusst sein, denn Gesundheit und Unversehrtheit der Arbeitnehmer sind die Grundlage des betrieblichen Erfolgs.

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