Dokumentation und Ausgleich von Überstunden

© Marco2811 42227512 / www.stock.adobe.com

© Marco2811 42227512 / www.stock.adobe.com

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, in welchen Fällen und wie viele Überstunden angeordnet werden dürfen. Ebenso gibt es klare Regeln für den Ausgleich dieser Mehrleistungen. Arbeitnehmer:innen sind zum einen über die gesetzlichen Rechte und Pflichten aufzuklären, zum anderen müssen die Arbeitszeiten akkurat dokumentiert werden.

Die Dokumentationspflicht

Das ArbZG sagt in §16 Aushang und Arbeitszeitnachweis klar und deutlich, dass die Belegschaft informiert werden muss und welche Nachweispflicht der Arbeitgeber hat. Somit muss ein Ausdruck des Gesetzes an einer geeigneten Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme ausliegen bzw. aushängen. In Absatz 2 des Paragrafen 16 ArbZG wird der Arbeitgeber ausdrücklich verpflichtet über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Leistungen aufzuzeichnen. Zudem muss er ein Verzeichnis mit den Einwilligungen der Arbeitnehmer:innen führen. Diese Nachweise sind mindestens für zwei Jahre aufzubewahren.

Unternehmen, die mit einer elektronischen Zeiterfassung arbeiten, erfüllen ihre Pflicht damit. Meist haben kleinere Handwerksbetriebe diese Möglichkeit allerdings nicht, da es von der Mitarbeiteranzahl oft finanziell nicht lohnenswert ist. Diese Unternehmen müssen Arbeitszeiten und Überstunden schriftlich dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vom Arbeitgeber zu unterzeichnen.

Der Ausgleich von Überstunden

Sind in Arbeits- bzw. Tarifverträgen und deren dazugehörigen Dienstanweisungen keine definitiven Angaben zur Überstundenregelung gemacht, gilt die gesetzliche Grundlage. Für den Ausgleich von Arbeitszeitguthaben, gibt es aber bereits unzählige Gerichtsurteile, die jeweils Sonder- und Einzelfälle, wie beispielsweise bei der Beendigungen eines Arbeitsverhältnisses, behandeln. Im geregelten Fall stellt sich jedoch nur die Frage: Überstunden auszahlen oder durch Zeit ausgleichen.

Auszahlung von Überstunden:
Sofern angeordnete Mehrarbeit dokumentiert und abgezeichnet wurde, besteht auch ein Recht auf Vergütung dieser geleisteten Stunden. In manchen Unternehmen versuchen Arbeitgeber diese Regelung zu übergehen, indem sie eine Klausel im Arbeitsvertrag niederschreiben. Diese besagt dann, dass evtl. Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Eine solche pauschale Abgeltung ist in der Regel unwirksam. Damit eine solche Klausel im Einzelfall greift, muss die maximale Anzahl der Überstunden klar und schriftlich im Arbeitsvertrag definiert sein. Diese Höchstzahl darf aber eine Mehrleistung von 20 Arbeitsstunden pro Monat nicht übersteigen. Der Gesetzgeber sieht die Zulässigkeit der Abgeltung mit dem Gehalt jedoch nur vor, wenn es sich um höhere Gehälter, wie z. B. bei Führungskräften, handelt. Als Besserverdiener zählt, wer ein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Arbeitnehmer:innen unterhalb dieser Grenze haben ein definitives Recht auf die Vergütung der angeordneten, dokumentierten und abgezeichneten Mehrarbeit.

Zeitausgleich für Überstunden:
Auch bei der Abgeltung von Mehrarbeit über einen Freizeitausgleich, muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag fixiert sein. Ist im Arbeitsvertrag definiert, dass Überstunden vergütet werden, hat der Arbeitgeber kein Recht diese mit Freizeit abzugelten. Er muss zahlen. Die Zeit, in welcher die Mehrarbeit durch Freizeit abgegolten wird, dürfen Arbeitnehmer:innen jedoch nicht frei wählen. Sie müssen diese Zeit mit dem Arbeitgeber abstimmen.

Bitte geben Sie die Zeichenfolge in das nachfolgende Textfeld ein

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.