Betriebliche Altersvorsorge - Mitarbeiterbindung

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Betriebliche Altersvorsorge - Mitarbeiterbindung

Die Besetzung freier Facharbeiterstellen ist vor allem bei kleinen Unternehmen im Handwerk ein großes Problem. Daher ist es wichtig bestehende Mitarbeiter langfristig an die Firma zu binden, um die Fluktuation im eigenen Unternehmen so gering als möglich zu halten. Ein gutes Mittel zur Mitarbeiterbindung ist das Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge (bVA). Im Januar 2018 trat das reformierte Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Hiermit haben sich die Möglichkeiten für kleinere Firmen verbessert, ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente anzubieten.

Das Recht der Mitarbeiter auf Entgeltumwandlung besteht seit 2002, doch gerade kleine Betriebe im Handwerk boten in den seltensten Fällen eine bVA an. Seit der Reform steigen die Zahlen langsam an. Immer mehr Unternehmer erkennen den Mehrwert der betrieblichen Altersvorsorge. Mitarbeiter schauen nicht unbedingt nur noch auf die monatlichen Gehaltsgrößen, sondern auch auf die Vorsorge im Alter. Eine Betriebsrente wird immer öfter als Wertschätzung durch den Arbeitgeber wahrgenommen. Der Arbeitgeber hingegen profitiert davon. Fachkräfte bleiben im Unternehmen und durch ein lukratives Angebot der Betriebsrente setzt er sich von der Konkurrenz ab. Am Ende gewinnen beide Seiten.

Dem Arbeitgeber obliegt die Entscheidung, in welcher Form er seinen Mitarbeitern die bVA anbietet. Seit den Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist er aber verpflichtet einen Zuschuss zur Betriebsrente zu leisten. Für Neuverträge gilt: der Arbeitgeber muss 15 Prozent der Höhe der Entgeltumwandlung dazugeben. Ab 2022 wird dies auch für bestehende Altverträge zur Pflicht. Um sich als Unternehmen aber tatsächlich von der Konkurrenz absetzen zu können, empfiehlt es sich, dem Mitarbeiter weitere Zuschüsse zu gewähren. Dies könnte zum Beispiel in Form einer prozentualen Erhöhung des verpflichtenden Zuschusses geschehen, oder auch als Bonus in Form eines zusätzlichen monatlichen Festbetrages. Gerade bei den heutigen Niedrigzinsen gilt: Je höher die Förderung bzw. der Zuschuss des Arbeitgebers, desto interessanter das Unternehmen und umso motivierter die Mitarbeiter.

Diese Grundmodelle für die Betriebsrente stehen Unternehmen zur Verfügung

• Direktversicherung oder Pensionskasse
o Kapitalanlage die auf den Versicherungsregularien basiert und damit unter die Versicherungsaufsicht gestellt ist.
o Es fallen für das Unternehmen keine Pensions-Sicherungsvereinsbeiträge (PSV) zur Absicherung einer möglichen Insolvenz an.
o Die Geldanlage liegt meist in festverzinslichen Wertpapieren, daher ist sie vom Zinsniveau abhängig und wirft in Niedrigzinsphasen weniger Rendite ab.
• Pensionsfonds
o Es sind als Finanzanlage auch Aktien und Devisen erlaubt, die gewissen Kapitalmarktrisiken unterliegen und ein höheres Haftungsrisiko für den Arbeitgeber darstellen.
o Es herrscht für Unternehmen Beitragspflicht im Pensions-Sicherungsverein zur Sicherung der Rücklagen bei einer möglichen Insolvenz.
• Unterstützungskasse
o Freie Wahl bei der Kapitalanlageform.
o Die Kapitalverwaltung übernehmen Treuhänder, die sich aus mehreren Betrieben zu einer Unterstützungskasse zusammengeschlossen haben.
o Es herrscht für Unternehmen Beitragspflicht im Pensions-Sicherungsverein zur Sicherung der Rücklagen bei einer möglichen Insolvenz.
• Direktzusage
o Rückstellungen und unterschiedliche Kapitalanlagen bieten die Möglichkeit zu einer vom Arbeitgeber festgelegten und gedeckelten betrieblicher Rente.
o Selbstbestimmung des Arbeitgebers, dadurch entsteht hoher Verwaltungsaufwand.
o Es herrscht für Unternehmen Beitragspflicht im Pensions-Sicherungsverein zur Sicherung der Rücklagen bei einer möglichen Insolvenz.
• Sozialpartnermodell (seit 2018)
o Vereinbarung einer unverbindlichen Zielrente zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer, daher gibt es keine Haftungsverpflichtung der Firma für Renten- oder Kapitalgarantien.
o Die Kontrolle erfolgt hierbei über die Tarifpartner und ist damit von den jeweiligen Tarifvereinbarungen abhängig. Die Kapitalrücklagen werden über ein Treuhandvermögen abgewickelt und sind frei von der Versicherungswirtschaft.
o Die Tarifpartner können die Arbeitgeberzuschüsse von 15 Prozent auf die Sparbeiträge in ihren Tarifverträgen erhöhen bzw. reduzieren.
o Es fallen für das Unternehmen keine Pensions-Sicherungsvereinsbeiträge (PSV) zur Absicherung einer möglichen Insolvenz an.
o Kleine Unternehmen ohne Tarifbindung, wie zum Beispiel im Handwerk, können sich ebenfalls anschließen. Allerdings fehlen hierfür die klaren Konzepte zum Einstieg für nicht Tarif gebundenen Firmen.

Besitzt ein neuer Mitarbeiter bereits einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge, den er vom ehemaligen Arbeitgeber mitbringt, gibt es zwei Möglichkeiten der Weiterführung. Entweder kann der bisher angesammelten Betrag in das Modell des neuen Arbeitgebers übernehmen werden oder der Mitarbeiter lässt den Altvertrag als private Vorsorge weiterlaufen und schließt einen neuen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge ab.

Der Arbeitgeber entscheidet, welches Modell er für die bAV auswählt und wie ein Bestandsvertrag weitergeführt werden soll. Die Auswahl sowie der weitere Weg sollten aber in jedem Fall im Vorfeld offen und eindeutig mit dem Mitarbeiter kommuniziert werden. Wer nicht versteht, was ihm geboten wird, wird das Angebot nicht als positiven Anreiz empfinden. Der Effekt der Mitarbeiterbindung ist damit in Gefahr.

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