Welche möglichen Vertragspartner gibt es beim Bauauftrag?

© Gorodenkoff 378797866 / www.stock.adobe.com

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Handwerker, die Bauaufträge erhalten, haben es mit verschiedenen Partner zu tun. Entsprechend dem jeweiligen Auftraggeber sind die Richtlinien unterschiedlicher Vertragsarten zu beachten. Das Werksvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestimmt ab § 650a die Vorgaben für Bauverträge.

Das Gesetz gibt die Grundlagen für Bauverträge vor und differenziert hierbei Verträge mit Architekten und Ingenieure, die die für den Bau notwendigen Planungsleistungen erbringen. Wer für eine Privatperson tätig wird, muss die Gesetze des Verbrauchervertrags beachten, die dem Auftraggeber eine Reihe an Schutzmaßnahmen einräumen. Bei der Neu- oder Umbebauung von Grundstücken, die im Anschluss eine Eigentumsübertragung von Grund und Boden sowie dem entstandenen Gebäude vorsieht, handelt es sich um Bauträgertätigkeiten. Entsprechend sind auch hier gesonderte Gesetze zu beachten.

Bei einem Bauauftrag kann es der ausführende Handwerker mit mehreren Partnern zu tun haben, die für unterschiedliche Leistungen verantwortlich sind. Man unterscheidet hierbei zwischen zwei Formen. Zum einen den Unternehmer und zum anderen den Übernehmer.

Zu den drei Formen der Unternehmer gehören:

1. Hauptunternehmer
Für ein einzelnes Gewerk beauftragte Bauleistungen werden vom Hauptunternehmer selbst, also mit seinem eigenen Unternehmen durchgeführt. Zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen hat er auch die Möglichkeit Subunternehmer einzusetzen.

2. Generalunternehmer
Dieser wird mit der kompletten Bauleistung, wozu alle erforderlichen Gewerke zählen, beauftragt. Diese gesamten definierten Arbeiten erbringt der Generalunternehmer hauptsächlich mit seinem eigenen Unternehmen.

3. Totalunternehmer
Ein Totalunternehmer wird, wie der Generalunternehmer, mit der kompletten Bauleistung beauftragt. Hinzu kommt die dazugehörige Planung des Bauwerks, für welche er im Rahmen des Bauvertrags zusätzlich bestellt wird. Auch er führt die Aufträge als Unternehmer selbst durch.

Die Übernehmer hingegen tragen zwar die Verantwortung im Rahmen der vertraglich geregelten Vereinbarungen, führen aber im Unterschied zu den Unternehmern die Tätigkeiten nicht selbst durch. Sie beauftragen weitere Firmen zur Erbringung der von Ihrem Auftraggeber gewünschten Bauleistungen. Man unterscheidet hierbei:

4. Generalübernehmer
Wird nur für die tatsächlichen Bauleistungen bestellt.

5. Totalübernehmer
Wird für Erbringung der Bauleistungen sowie der Planungsleistungen beauftragt.

Für ausführende Handwerker ist es von Vorteil sein, wenn sie wissen von wem Sie ihren Auftrag erhalten. Denn es gibt hier große Unterschiede bei den Pflichten, Rechten und Verantwortlichkeiten.

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