Achtung bei Bauverträgen

© Alexander Raths 61667413 / www.stock.adobe.com

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Unter dem Gesetzestext für Werkverträge im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind die einzelnen Vertragsarten, die den Bausektor betreffen, gegliedert. Seit einer Reform, die im Jahr 2018 in Kraft trat, sind hier einzelne Vorschriften für den Bauvertrag, Verbrauchervertrag, Bauträgervertrag sowie den Architekten- und Ingenieursvertrag festgeschrieben.

Der Werkvertrag unterscheidet sich gravierend von anderen Vertragsarten, denn
• bei einem Kaufvertrag steht die Übernahme einer bestehenden Sache im Vordergrund und
• bei einem Dienstvertrag geht es um die Erbringung einer Leistung, die an keinen zwingenden Erfolg gebunden ist, aber
• beim Werkvertrag handelt es sich zwar auch um die Erbringung einer Leistung, doch diese ist fest an ein zugesagtes und mangelfreies Ergebnis gebunden.

Das Werkvertragsrecht ist in den §§631 ff BGB zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um die Ausführung einer handwerklichen Tätigkeit. Der ausführende Bauunternehmer verpflichtet sich dabei vertraglich diese erfolgreich auszuführen. Entsprechend müssen auch die Inhalte, die im Vertrag stehen, gestaltet sein. Die Punkte, die in einen Werkvertag gehören sind:

• Art, Ausführung und Umfang mit genauer Beschreibung
• Fristen für Ausführung, Mitwirkung und Abnahme
• Vergütung, Abrechnungsmodalitäten und Zahlungsbedingungen
• Hinterlegung von Sicherheitsleistungen bzw. Regeln für die Abschlagszahlungen
• Haftung, Gefahrenverteilung und Vertragsstrafen
• Mängel- und Gewährleistungsansprüche
• Kündigungsbedingungen

Bei der Vereinbarung eines Werkvertrags muss zudem beachtet werden, wer der Vertragspartner des ausführenden Bauunternehmers ist. Denn, je nach rechtlicher Stellung des Auftraggebers gelten unterschiedliche Regelungen. So unterscheiden sich die einzelnen Vertragsarten:

• Bauvertrag (§ 650a BGB)
Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauerwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Aber auch über die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn diese für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Vertragspartner können Total-, General- oder Hauptunternehmer sowie General- oder Totalübernehmer sein.

• Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)
Hierunter fallen Baumaßnahmen, die im Auftrag einer natürlichen Person (Verbraucher) erfolgen. Allerdings muss es sich beim Auftrag um größere Baumaßnahmen, wie zum Beispiel den Bau eines neuen Gebäudes oder auch erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude handeln. Der Verbraucher erhält im Zuge dieses Gesetzes einen verbesserten Schutz. Jedoch, einfache Renovierungen oder Anbauten, wie Garagen oder Terrassen, fallen nicht unter diese Regelung. Ebenso, wenn der Verbraucher unterschiedliche Firmen mit Bauleistungen beauftragt.

• Architekten- und Ingenieurvertrag (§ 650p BGB)
Sind die Auftraggeber Architekten oder Ingenieure, die Planungs- und Überwachungsleistungen übernehmen Vertragspartner des Bauunternehmers, gelten zusätzlich zu den Vorschriften des Werksvertragsrechts weitere individuelle Vorschriften.

• Bauträgervertrag (§ 650u BGB)
Hierbei geht es sowohl um die Errichtung oder den Umbau eines Bauwerks, als auch die Besitzübergabe an den Auftraggeber. Dieser Vertrag ist damit eine Konstellation aus Werkvertragsrecht für die Leistungserbringung und Kaufvertragsrecht für die Eigentumsübereignung. Aufgrund dieser besonderen Stellung sind bestimmte Vorgaben aus dem Werkvertragsrecht hier ausgeschlossen.

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