Ersatz für mangelhaftes Baumaterial vom Verkäufer

© bildergala 81311552 / www.stock.adobe.com

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Zum 1. Januar 2018 trat die Novellierung des Bauvertragsrechts in Kraft. Zusätzlich zu dieser gesetzlichen Anpassung an das Vertragsrecht im Bauwesen wurden auch einige damit zusammenhänge Gesetze angeglichen und ausgeweitet. So auch das Gesetz im Rahmen der Schuldverhältnisse. Hier wurde der Paragraf zur Nacherfüllung neu geregelt (§439 Abs. 3 BGB).

Hatte ein Handwerker früher mangelhaftes Material erworben und dieses unwissentlich verbaut, konnte er bis zur Anpassung des Gesetzes zwar die Kosten für das Material bei seinem Verkäufer geltend machen, jedoch nicht die Kosten für den Ein- und Ausbau der mangelhaften Ware. Auf seinen Aufwandkosten für die zusätzliche Leistung blieb der ausführende Handwerker also sitzen. Bei speziellen Einbauten mit hohem Schwierigkeitsgrad konnte dies den finanziellen Erfolg am Ende empfindlich schmälern.

Mit der neuen Vorschrift wurde für Entlastung gesorgt. Die kompletten Kosten, inkl. des Ein- und Ausbaus können nun in der Lieferkette zurückgereicht werden. Somit muss diese am Ende der tatsächliche Verursacher tragen. Denn §349 Abs. 3 BGB besagt:

„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“

Voraussetzung ist, dass der Käufer beim Einbau nichts vom Mangel des Materials wusste. War auch der Verkäufer des ausführenden Handwerkers nicht in Kenntnis des fehlerhaften Materials, kann dieser wiederrum seinen Lieferanten in Regress stellen. So kann sich die Nacherfüllungspflicht bis zum Verursacher weiterreichen.

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